Zum 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Wie auch schon nach der bis 2018 gültigen Verpackungsverordnung ist weiterhin der Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen (SVP) verpflichtet, ein Duales System gegen entsprechende Gebühr (Lizenzierung) mit der Rücknahme und Verwertung der Serviceverpackungen zu beauftragen und - je nach Menge - eine Vollständigkeitserklärung über die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen zu erstellen.
Serviceverpackungen sind gemäߧ3 Verpackungsgesetz "Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen". Erstinverkehrbringer im Sinne der Verpackungsverordnung ist derjenige, der im Geltungsbereich der Verordnung die mit Ware befüllten Verpackungen erstmals an Dritte weitergibt. Als Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen sind hier z.B. Metzger, Bäcker oder Betriebe der Fast-Food-Gastronomie zu nennen.
Sofern Sie nach dem Verpackungsgesetz zur Lizenzierung und - eventuell - Abgabe einer Vollständigkeitserklärung von Serviceverpackungen verpflichtet sind, bieten wir Ihnen in unserem Onlineshop den Service an, diese Verpflichtung - entsprechend § 7.3 Verpackungsgesetz - an uns zu übertragen. Im Rahmen des Bestellvorgangs können Sie hierzu im Warenkorb den Button "SVP aktivieren" betätigen.
Sofern Sie diese Aktivierung vornehmen, werden SVP-Gebühren/Lizenzgebühren für das jeweilige Produkt in der Artikeldarstellung und im Warenkorb unseres Online-Shops angezeigt. In Ihrer Bestellbestätigung und der hierzu entsprechenden Rechnung werden die SVP-Gebühren je Bestellposition ausgewiesen und berechnet.